Atemschutz Aus- und Fortbildung für Industrie und Handwerk
DGUV - 112 - 190
für Träger von Filtergeräten / Untersuchung G 26.2
Theoretische Unterweisung:
Zweck des Atemschutzes - Regelwerke für Atemschutz ( Gebrauchsanleitung) - Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe - Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus - Atmungdes Menschen, physiologische Gesichtspunkte - Belastung durch Atemschutzgeräte - Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte - Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter Filter - Anlegen der Filtergeräte, Verhalten während des praktischen Gebrauchs - Wahrnehmen ds Filterdurchbruchs - Instandhaltung z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung
Praktische Übung:
Trageübung mit angelegtem Filtergerät - Anlegen des Gerätes - Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses - Gewöhnungsübung
Dauer der Unterweisung / Schulung : 4 Stunden
Preis pro Person : auf Anfrage
für Träger von Isoliergeräten / Untersuchung G 26.3
Theoretische Unterweisung :
Zweck des Atemschutzes - Regelwerke für den Atemschutz - Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan - Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe - Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus - Atmung des Menschen - physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte _ Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer ( Tragezeitbegrenzung) - Anlegen von Atemschutzgeräte und Schutzanzüge - Verhalten unter Atemschutz bei Übungen, Einsatz und Flucht - Maßnahmen zur Sicherung von Geräteträgern - Instandhaltung von Atemschutzgeräten - Entsorgung.
Praktische Übung
Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät ( Isoliergerät / Regenerationsgerät) - Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses - Einsatzbereitschft des Gerätes üben - Trageübung ( Atemschutzstrecke) Belastungsgeräte
Werden zusätzlich zu Pressluftatmern und Regenerationsgeräten andere persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzanzüge, verwendet, müssen die Übungen unter Einbeziehung dieser persönlichen Schutzausrüstungen durchgeführt werden.
Dauer der Unterweisung:
Die erforderliche umfassende Erstunterweisung dauert erfahrungsgemäß bei Trägern
von Pressluftatmern und Regenerationsgeräten mindestens 20
Stunden
.
Wird nur eine
Geräteart benutzt und sind keine Rettungsaufgaben zu erfüllen, kann die Ausbildungs-
dauer verkürzt werden, jedoch nicht unter 8 Stunden. Das Verhältnis zwischen theore-
tischer Ausbildung und praktischer Übung soll in etwa 2 : 1 betragen.
Erfahrungsgemäß dauern Wiederholungsunterweisungen mindestens 2 Stunden und
sind wie folgt durchzuführen:
– halbjährlich bei Trägern von Pressluftatmern oder Regenerationsgeräten,
sofern Rettungsaufgaben zu erfüllen sind,
– jährlich bei Trägern von Isoliergeräten für den Arbeitseinsatz
Dauer der Unterweisung : mit Rettungsaufgaben mind. 20 Std
Dauer der Unterweisung : ohne Rettungsaufgaben mind. 8 Std.
Preis pro Person : auf Anfrage
Feuerwehr Aus- und Fortbildungen FwDV 7
Die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wird nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
(FwDV 2) „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ durchgeführt. Die Ausbildung findet an
nach Landesrecht anerkannten Ausbildungsstätten statt. Ausbilder für Atemschutzgeräteträger,
die nach FwDV 2 ausgebildet sind, führen die Ausbildung durch. Sie können von weiteren geeigneten Personen unterstützt werden.
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz. Bei der Aus- und Fortbildung sollen sich die Einsatzkräfte
an die mit dem Tragen von Atemschutzgeräten verbundenen erschwerten Einsatzbedingungen gewöhnen, sich gemäß den Einsatzgrundsätzen
richtig verhalten und die Geräte fehlerfrei handhaben können. Hierfür sind Übungen anzusetzen, die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät
vermitteln, um auch in gefährlichen Situationen Ruhe und Besonnenheit zu bewahren.
Ausbildungsinhalte: Tätigkeiten und Handhabung der Atemschutzgeräte
• Atemschutzgeräte anlegen, in Betrieb nehmen, ablegen und wechseln von Druckbehältern
• Durchführen der Einsatzkurzprüfung Gewöhnung
• Tragen von Atemanschlüssen ohne und mit Gerät Orientierung
• Begehen von abgedunkelten und mit Hindernissen versehenen Objekten
• Absuchen von verrauchten und abgedunkelten Objekten
Körperliche Belastung
• Schnelles Gehen
• Tragen von Lasten
• Begehen und Besteigen von Hindernissen
• Besteigen von Leitern
• Einsteigen in Behälter und in enge Schächte Psychische Belastung
• Richtiges Verhalten bei Lärm
• Richtiges Verhalten bei plötzlich auftretenden unvorhersehbaren Ereignissen
• Richtiges Verhalten bei Fehlern an Geräten Übung von Einsatztätigkeiten
• Suchen und Retten von Personen
• Einsteigen über Leitern
• Bergen von Gegenständen
• Vornehmen von Strahlrohren mit Schlauchleitungen
• In-Stellung-bringen von Ausrüstungsgegenständen
• Ausführen technischer/handwerklicher Arbeiten ohneSicht
• Abgeben von Meldungen über Funk Eigensicherung
• Anlegen der persönlichen Schutzausrüstung
• Handhaben von kontaminiertem Gerät, Schutzkleidung und Körperoberflächen
• sich verhalten bei Eigengefährdung auch unter psychischer Belastung
• Beachten der Maßnahmen der Atemschutzüberwachung Notfalltraining
• Suchen, Befreien und In-Sicherheit-bringen von in Notgeratenen Atemschutzgeräteträgern
• Abgeben von Notfallmeldungen
Unterweisungen über den Atemschutz müssen in die allgemeinen Ausbildungspläne aufgenommen sein und mindestens jährlich durchgeführt werden.
Atemschutzgeräteträger müssen darüber hinaus jährlich mindestens
• eine Belastungsübung nach Anlage 4, Abschnitt 2.1.2.2 in einer Atemschutz- Übungsanlage und
• eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen.
Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang
unter Atemschutz im Einsatz waren. Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf
grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.
Eine Ausbildungsordnung für die Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger für Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)
ist als Muster in der Anlage 4 aufgeführt. Für andere Atemschutzgeräte sind entsprechende Ausbildungsordnu
ngen zu erstellen.
Alle Feuerwehrausbildungen und Fortbildungen beim FAZNRW wie Atemschutz nach Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7 und Grundausbildungen nach Feuerwehrdienstvorschrift 2 werden nur bei öffentlichen und privaten Feuerwehren anerkannt, wenn dieses im Vorfeld vom Leiter der öffentlichen sowie den privaten Feuerwehren genehmigt und schriftlich bestätigt wurde.
Diese gilt für Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren
Preis pro Person: auf Anfrage
Chemikalienschutzanzügenv für Industrie
Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen hierfür ergänzend ausgebildet sein. Die
Ausbildung baut auf der Ausbildung zum Atemschutzgerät
eträger auf. Ausbildungsziel ist der sichere Umgang mit dem Chemikalienschutzanzug. Als Fortbildung muss jährlich mindestens
eine Übung unter Einsatzbedingungen mit dem Chemikalienschutzanzug durchgeführt werden, sofern kein Einsatz unter Chemikalienschutzanzug
erfolgt ist. Die Übung kann im Rahmen der einsatzbezogenen Atemschutzübung erfolgen.
Preis pro Person: auf Anfrage